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Dies ist eine News des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.
18.12.2023

Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern

Erst ab einer Anzahl von 20 Mitarbeitern braucht es einen Datenschutzbeauftragten im Betrieb © neirfy – fotolia.com

Mit dem 20. September 2019 hat der Bundesrat dem „Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Dies bedeutet in erster Linie eine Erleichterung bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Der Schwellenwert für die Bestellung wurde von 10 Personen auf 20 Personen erhöht. Damit müssen Betriebe erst einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens 20 Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.

Unter die automatisierte Verarbeitung ist unter anderem die Nutzung digitaler Kundendateien sowie die Verwendung von Kundendaten auf einem Tablet-PC oder einem Smartphone zu fassen. Zur Dokumentation sollte die Bestellung des Datenschutzbeauftragen schriftlich erfolgen. Dies ist unabhängig davon, ob dieser intern oder extern bestellt wird. Soll ein Mitarbeiter des Betriebs bestellt werden, ist darauf zu achten, dass dieser nicht der Geschäftsführung angehört und nicht der Leiter der EDV oder der Personalabteilung ist, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist der Landesdatenschutzbehörde zu melden. Weiterhin sind dessen Kontaktdaten zu veröffentlichen. Üblicherweise erfolgt dies auf der Internetseite. Zur Vereinfachung kann eine allgemeine Kontaktadresse angegeben werden wie zum Beispiel datenschutz@x-Betrieb.de . So wird sichergestellt, dass die Adresse auch bei Bestellung eines neuen Datenschutzbeauftragten aktuell bleibt.

Als weitere Neuerung gilt, dass Einwilligungen von Beschäftigten nun auch in elektronischer Form zulässig sind.

Ist aufgrund der gesetzlichen Grenzen kein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, bleibt die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dennoch Pflicht des Betriebsinhabers. Verstöße gegen die DSGVO einschließlich der fehlenden Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind bußgeldbewehrt.

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