Resturlaubsansprüche zeitlich begrenzen
Das Jahresende rückt näher. Viele Arbeitnehmer haben noch einen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr, vielleicht sogar aus Vorjahren. Automatisch verfallen diese nicht. Weder am Ende des Jahres noch zum 30. März des Folgejahres. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers. Was ist also zu tun?